Neue CoronaVO – 3G-Regel in Innenräumen
Ab heute greifen neue Corona-Regelungen, nach denen für Sport im Innenbereich – wie etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen – eines der 3Gs vorgelegt werden muss. Dies gilt unabhängig des Inzidenzwertes, da die vier Inzidenzstufen weggefallen sind.
Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.
Für den Bereich Anfängerschwimmen greifen die Sonderregelungen des §5 der Corona-Verordnung. Nach Rücksprache mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gilt daher:
- Alle Kinder bis 5 Jahre müssen keinen Testnachweis vorlegen.
- Kinder ab 6 Jahren, die noch nicht eingeschult wurden, müssen keinen Testnachweis vorlegen.
- Kinder ab 6 Jahren, die bereits eingeschult wurden, müssen keinen Testnachweis vorlegen.
Diese Kinder gelten nach CoronaVO §5 (2) als getestet. Dies gilt auch während der Sommerferien, obwohl an den Schulen derzeit in der Regel nicht getestet wird!