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16. Juni 2021

Aktualisierte Hilfestellungen zu den neuen Corona Verordnungen!

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 3. Juni 2021 ihre Corona Verordnungen geändert. Die Änderungen, die auch den Trainings- und Sportbetrieb betreffen, treten größtenteils am Montag, 7. Juni 2021 in Kraft.

Auf unsere Rückfragen an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Ba-Wü (MKJS) haben wir folgende Antworten erhalten:

Frage SVW: „Welche Flächenvorgabe gilt bei Anfängerschwimmkursen als Berechnungsgrundlage?“

Antwort MKJS: „Wenn die Bäder geöffnet sind, sind die Regelungen der CoronaVO Bäder und Saunen anzuwenden. Das heißt, dass unabhängig von der Öffnungsstufe im Wasser im Schwimmerbereich 10 qm Wasserfläche pro Person gelten, im Nichtschwimmerbereich 4 qm Wasserfläche pro Person.“

NEU: Diese Flächenangaben sind bereits bei den FAQs auf der Ministeriumshomepage unter dem Punkt „Was ist mit dem Sport und Sportkursen?“ zu finden! Hier

Bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 35 gilt: uneingeschränkte Sportausübung möglich (unabhängig von vorausgegangenen Öffnungsstufen)

Für den Zutritt zum Bad gilt weiterhin die Nachweispflicht eines der drei Gs (getestet, geimpft, genesen):

  • Sport drinnen und draußen: Nachweispflicht für alle Personen ab dem 6. Geburtstag
  • Eine Neuerung gibt es für Schülerinnen und Schüler, die Angebote der Vereine nutzen möchten. Grundsätzlich gilt weiterhin eine Nachweispflicht für alle Schülerinnen und Schüler, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. Bislang brauchten sie für jeden Besuch einen tagesaktuellen Test. Künftig genügt es, dass sie einen von ihrer Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der maximal 60 Stunden zurückliegt.
    NEU: Für Schüler*innen von Grundschulen und SBBZ, die nach Entscheidung der Schulleitung nicht in der Schule, sondern zuhause durch die Eltern getestet werden, kann die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten genutzt werden, wenn die Schule die Vorlage der Eigenbescheinigung bestätigt. (Quelle)
    Zum Formular Bestätigung der Eigenbescheinigung
    Zur Schulbescheinigung neg. Testergebnis
  • Bei Angeboten im Freien und einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 entfällt die Nachweispflicht

Frage SVW: „Gilt die Testpflicht auch für Kadersportler*innen?“

Antwort MKJS: „Die Testpflicht besteht für den Trainingsbetrieb des Spitzen- und Profisports in Sportstätten und Sportanlagen NICHT, da § 21 CoronaVO diesen nicht regelt. Lediglich Amateur- und Freizeitsportler sind zur Testung verpflichtet. Wir haben uns mit dem SM so abgestimmt, dass dies auch für den Trainingsbetrieb im Spitzen- und Profisport in Bädern gilt – unabhängig davon, ob parallel zur Öffentlichkeit trainiert wird.“

Bereits seit längerer Zeit gilt:
Schulen und Kindertageseinrichtungen, Arbeitgeber sowie Anbieter von Dienstleistungen (darunter können auch Sportvereine fallen) können zusätzlich zu professionellen Schnelltests, für deren Anwendung eine entsprechende Eignung und Schulung notwendig ist, auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests anbieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen (vgl. Anlagen). Dabei muss die Anwendung von einer geeigneten Person überwacht werden. Die Kriterien zur Eignung der Person werden vom Ministerium für Soziales und Integration festgelegt: Diese Personen müssen demnach zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.
Die Kosten werden hierbei allerdings nicht vom Bund oder dem Land getragen. Die Dienstleister entscheiden selbst, ob sie die Kosten selbst tragen oder ob diese der Kunde zu tragen hat.

Zum Informationsblatt Berechtigung zur Erstellung eines Testnachweis (Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vom 27.05.21)

Formular Bescheinigung über Corona-Testergebnis

Die Regelungen können in den Dokumenten bzw. den Seiten der Ministerien nachgelesen werden:
Regelungen für den Sport des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BW
Zur aktuellen Corona VO Sport (v. 06.06.2021)
Zur aktuellen Corona VO (v. 07.06.21)
Zur aktuellen VO Bäder und Saunen (v. 21.05.2021)

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